Luftfahrt-Kasko

Luftfahrt-Kasko-Versicherung

Die Kaskoversicherung zählt zu den Schadenversicherungen. Nach § 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist der Versicherer verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherungsnehmer den verursachten Vermögensschaden zu ersetzen, also den Schaden, der dem Versicherungsnehmer nach Maßgabe des Versicherungsvertrages entstanden ist.

Für die Luftfahrt-Kasko-Versicherung bedeutet dies, dass bei einem teilbeschädigten Luftfahrzeug die Kosten der Wiederherstellung gezahlt werden; bei einem totalbeschädigten Luftfahrzeug wird der Zeitwert, den das Objekt am Schadentag hat, bezahlt, damit der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt ist, ein vergleichbares Luftfahrzeug zu erwerben.

Gegenstand der Versicherung
Entsprechend den Versicherungsbedingungen erstreckt sich die Versicherung auf die im Versicherungsschein, seinen Anlagen und Nachträgen näher bezeichneten Luftfahrzeuge und auf die dort angegebene Art ihrer Verwendung.

Versicherungsschutz wird geboten für Motor- und Strahlflugzeuge, Hubschrauber, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler und Ballone.

Umfang der Versicherung
Der Versicherer trägt bis zur Höhe der Versicherungssumme alle Gefahren, denen das Luftfahrzeug ausgesetzt ist und leistet Ersatz für Schäden.

Versicherungsbedingungen
Für alle Luftfahrt-Kasko-Versicherungen gelten einheitlich die

"Luftfahrt Kaskoversicherungs-Bedingungen (AKB-LU)"

Diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten Bestimmungen, die einer Vielzahl von Versicherungsverträgen, ohne Rücksicht auf individuelle Verschiedenheiten der einzelnen Wagnisse, zugrunde gelegt werden. In Anbetracht der Allgemeingültigkeit der AKB-LU werden in den einzelnen Verträgen Klauseln vereinbart, die individuell auf das konkrete Einzelrisiko abgestellt sind.

Obwohl die Luftfahrt-Kasko-Versicherung im VVG nicht besonders behandelt wird, gilt das VVG auch für diese Sparte. Der allgemeine Teil des VVG sowie die Vorschriften für die gesamte Schadenversicherung sind zu einem wesentlichen Bestandteil der Rechtsprechung innerhalb der Luftfahrt-Kasko-Versicherung geworden.

Versicherungsleistungen
Bei den Versicherungsleistungen unterscheidet man zwischen dem Totalschaden und dem Teilschadenfall.

Totalschadenfall
Nach den AKB-LU liegt ein Totalschadenfall dann vor, wenn die Kosten der Wiederherstellung den Wiederbeschaffungswert oder Taxwert des Luftfahrzeugs voraussichtlich erreichen oder das Luftfahrzeug unwiederbringlich verloren ist. Es gilt auch als unwiederbringlich verloren, wenn die Kosten für Suche, Bergung, Transport und Wiederherstellung den Wiederbeschaffungswert bzw. Taxwert erreichen.

Der Versicherer ersetzt im Totalschadenfall den Wiederbeschaffungswert (ohne Wiederbeschaffungskosten) bei Schadeneintritt bis zur Höhe der Versicherungssumme, bei vereinbartem Taxwert diesen, soweit keine Überversicherung besteht. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges Luftfahrzeug zu erwerben. Überversicherung liegt vor, wenn bei Schadeneintritt der Taxwert den Wiederbeschaffungswert erheblich übersteigt.

Vom Wiederbeschaffungs- oder Taxwert werden abgesetzt eine vereinbarte Selbstbeteiligung und der vom Versicherer festgestellte Wert der verwertbaren Teile, soweit nicht der Versicherer die Verwertung übernimmt.

Neben der Entschädigungsleistung für das total beschädigte Luftfahrzeug werden nachgewiesene Aufwendungen erstattet für Suche, Bergung und Transport bis insgesamt DM 5.000,-- und für Entsorgung nicht mehr verwertbarer Teile oder Reste bis DM 2.000,--.

Teilschadenfall
Im Teilschadenfall werden die schadenbedingten Aufwendungen für die Wiederherstellung ersetzt, bei Abhandenkommen oder Zerstörung von Instrumenten oder Teilen deren Wiederbeschaffungswert, unter Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung.

Erstattungsfähig sind nachgewiesene Aufwendungen für Suche, Bergung und Transport bis DM 5.000,-- bei Luftfahrzeugen mit einer Versicherungssumme bis DM 100.000,--, bei Luftfahrzeugen mit höherer Versicherungssumme bis 5% daraus, max. DM 50.000,--.

Ersetzt werden Kosten für den Transport vom Unfallort zu der vom Versicherer genehmigten Reparaturstelle und zurück zum regelmä8ßgen Standort. Außerdem sind erstattungsfähig nachgewiesene Aufwendungen für Material und Ersatzteile, Arbeitslöhne, Werkstatt- und Abnahmeflüge sowie die erforderliche Entsorgung schadenbedingt ausgetauschter Betriebsstoffe und Teile des Luftfahrzeugs bis DM 2.000,--.

Lag die Versicherungssumme unter dem Wiederbeschaffungswert, leistet der Versicherer Ersatz nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum Wiederbeschaffungswert.

Sowohl im Total- wie auch im Teilschadenfall ersetzt der Versicherer die Kosten der von ihm beauftragten Sachverständigen sowie die Kosten für die Erstellung von ihm angeforderter Kostenvoranschläge.

Örtlicher Geltungsbereich
Nach den Versicherungsbedingungen gilt der Versicherungsschutz weltweit. Das bedeutet, dass Flüge in der ganzen Welt versichert sind. Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass das versicherte Luftfahrzeug grundsätzlich in der Bundesrepublik Deutschland stationiert und auch in Deutschland zugelassen ist.

Für Luftfahrzeuge, die nicht in Deutschland zugelassen sind und/oder nicht ständig in Deutschland stationiert sind, wird im Rahmen der Kaskoversicherung nicht ohne weiteres Versicherungsschutz gewährt, weil z. B. die Stationierung im Ausland für den Versicherer eine Gefahrerhöhung und damit unter Umständen auch eine erhöhte Prämie oder sogar die Ablehnung der Versicherung bedeuten kann.

Versicherungsformen
Entsprechend den unterschiedlichen Versicherungsbedürfnissen für Luftfahrzeuge haben die Versicherer verschiedenartige Versicherungsformen geschaffen. Man unterscheidet zwischen einer Vollkasko- und einer Taxwert-Versicherung, einer Kaskoversicherung nur gegen den Totalverlust und einer Stilliegeversicherung.

Vollkasko-Versicherung
Bei dieser Versicherung handelt es sich um die übliche Deckung, die jedoch in der Regel nur für solche Luftfahrzeuge geboten wird, deren Zeitwert über 20 % des jeweiligen Neuwertes liegt. Außerdem ist grundsätzlich Voraussetzung, daß die zu versichernden Luftfahrzeuge heute noch hergestellt werden bzw. die Ersatzteilbeschaffung gesichert ist. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, richtet sich die Leistung des Versicherers nach den unter der Überschrift "Umfang der Versicherung" gemachten Ausführungen.

Taxwert-Versicherung
Die Taxwert-Versicherung ist in § 57 VVG geregelt. Sie unterscheidet sich von der Vollkasko-Versicherung dadurch, dass gegen Zahlung eines Prämienzuschlages die Vereinbarung getroffen wird, dass während des Versicherungsjahres im Totalschadenfall keine Abschläge für Wertminderung vorgenommen werden.

Taxwert-Versicherungssummen müssen jedes Jahr auf ihre Richtigkeit geprüft und entsprechend reduziert werden, da in der Kaskoversicherung grundsätzlich keine Neuwert-Versicherung geboten wird. Bei dem versicherten Zeitwert ist darauf zu achten, dass die Versicherung nicht zur Bereicherung des Versicherungsnehmers führt. In der Praxis bedeutet dies, dass ein vereinbarter Taxwert nicht unbedingt die Basis für die Entschädigungsleistung im Totalschadenfall darstellt. Wenn im Totalschadenfall festgestellt wird, dass der versicherte Taxwert erheblich über dem aktuellen Zeitwert des Luftfahrzeugs liegt, erfolgt die Regulierung des Totalschadens auf der Grundlage des Zeitwertes.

Für Luftfahrzeuge, deren Zeitwert unter 50 % des jeweiligen Neuwertes liegt, und für solche, die nur gegen Totalverlust versichert sind, wird eine Taxwert-Versicherung nicht geboten.

Kaskoversicherung nur gegen Totalverlust
Man unterscheidet hier zwischen der Versicherung des wirtschaftlichen Totalschadens und der Versicherung des konstruktiven Totalschadens.

Der wirtschaftliche Totalschaden kann versichert werden, wenn die Zeitwert-Versicherungssumme des Luftfahrzeugs mindestens 40% des jeweiligen Neuwertes beträgt. Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn das Luftfahrzeug in seiner ursprünglichen Beschaffenheit oder die Zelle mindestens zu 75 % zerstört ist und/oder das Luftfahrzeug aus sonstiger Ursache für den Versicherungsnehmer unwiederbringlich verloren ist.

Der konstruktive Totalschaden kann versichert werden, wenn die Zeitwert- Versicherungssumme des Luftfahrzeugs mindestens 20 % des jeweiligen Neuwertes beträgt und der Versicherer eine Teilschadendeckung wegen des Alters des Luftfahrzeugs oder wegen fehlender Sicherung der Ersatzteilbeschaffung ablehnen muss. Ein konstruktiver Totalschaden liegt vor, wenn das Luftfahrzeug in seiner ursprünglichen Beschaffenheit oder die Zelle gänzlich zerstört, dadurch die Instandsetzung technisch nicht mehr möglich, und somit die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs nicht mehr herstellbar ist und/oder das Luftfahrzeug aus sonstiger Ursache für den Versicherungsnehmer unwiederbringlich verloren ist.

Diese Versicherungsform "nur gegen Totalverlust" wird sehr selten gewählt; sie kommt in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer an der Mitversicherung von Teilschäden nicht interessiert ist, oder wenn der Versicherer für Teilschäden keinen Versicherungsschutz mehr bieten kann.

Stilliegeversicherung
Für Flugzeuge, Motorsegler und Drehflügler kann eine Stilliegeversicherung abgeschlossen werden, wenn diese Luftfahrzeuge ganz aus dem Flugbetrieb genommen sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich während der Dauer des Stilliegens lediglich auf das Ruherisiko, auf Triebwerksprobeläufe und Rollvorgänge, die nicht mit einem Flug zusammenhängen.

Die früher übliche Form der eingeschobenen Stilliegeversicherung, die für Luftfahrzeuge möglich war, die beispielsweise in den Wintermonaten aus dem Flugbetrieb genommen wurden, wird seit einigen Jahren von den Kaskoversicherern nicht mehr angeboten.

Prämienkalkulation
Die Ermittlung der Prämie für das einzelne Risiko ist abhängig von mehreren Faktoren:

Faktoren, die unmittelbar auf die Höhe der Prämie einwirken

a) Flugzeugtyp
Das Fabrikat und der Hersteller des Luftfahrzeugs, die Reparaturmöglichkeiten, die Qualität der Werkstätten und die Ersatzteilkosten, gegeben aus der Schadenerfahrung des jeweiligen Flugzeugtyps, sind bei der Prämienkalkulation von Einfluss. Auch die Bauweise sowie die Auslegung des Flugzeugs sind wichtig. Die Prämie für ein Flugzeug wird gegenüber vergleichbaren Typen ansteigen, wenn sich herausstellt, dass konstruktive Gegebenheiten die Schadenhäufigkeit dieses Flugzeugtyps erheblich erhöhen.

b) Versicherungsnehmer
Wie bei allen anderen Sparten spielt auch in der Luftfahrt-Kasko-Versicherung das subjektive Risiko eine Rolle. Die Schadenvergangenheit des Versicherungsnehmers und seiner Piloten kann bei bestimmten Risiken auf die Prämienhöhe einwirken. Auch die Fragen, ob das Flugzeug im privaten Einsatz oder im Vereinseinsatz steht und welche Flugstunden-Erfahrung der Versicherungsnehmer bzw. die Piloten aufzuweisen haben, beeinflussen die Höhe des Prämiensatzes.

c) Verwendungszweck
Ein entscheidender Faktor für die Prämienkalkulation ist der Verwendungszweck, also der Einsatz des Luftfahrzeugs. Der niedrigste Prämiensatz wird angesetzt, wenn das Luftfahrzeug nur für private und geschäftliche Reiseflüge vom Versicherungsnehmer selbst benutzt wird. Höhere Prämien kommen in Betracht, wenn das Luftfahrzeug von mehreren namentlich genannten Piloten geflogen wird. Weitere Prämienzuschläge sind erforderlich, wenn die Anzahl und die Namen der Piloten nicht bekannt sind und das Luftfahrzeug verchartert wird, wenn Anfängerschulung oder Schleppflüge stattfinden bzw. wenn das Flugzeug gewerblich eingesetzt wird.

Es ist daher von besonderer Bedeutung, dass bei Abschluss einer Kaskoversicherung und auch später – sobald sich Änderungen ergeben – der Verwendungszweck des versicherten Luftfahrzeugs exakt bestimmt und entsprechend genau im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentiert wird. Ein falsch deklarierter Verwendungszweck kann unter Umständen dazu führen, daß der Versicherer in einem Schadenfall von der Verpflichtung zur Leistung frei ist. Wenn beispielsweise im Versicherungsschein der Verwendungszweck mit "Geschäfts- und Reiseflüge durch Herrn Müller" dokumentiert ist, und ein Kaskoschaden wird durch einen anderen Piloten herbeigeführt, dann besteht für diesen Schadenfall kein Versicherungsschutz. Dieselbe Konsequenz ergibt sich dann, wenn der Verwendungszweck mit "Reisefluge im Verein" deklariert wurde, und ein Schadenfall passiert bei der Anfängerschulung.

Um diese negativen Konsequenzen zu vermeiden, muss jede Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich mitgeteilt werden. Wenn dies nicht geschieht und der Versicherer zu einer Gefahrerhöhung nicht seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat, ist der Versicherungsschutz in Frage gestellt.

d) Versicherungssumme
Die Kasko-Versicherungssumme eines Luftfahrzeugs setzt sich zusammen aus dem Wert der Standardausführung, dem Wert der vorhandenen Sonderausrüstung, dem Wert der Funk- und Navigationsgeräte, den Überführungskosten und der Mehrwertsteuer, falls der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Zur Standardausführung gehören Zelle, Motoren und Instrumentierungen; also insgesamt der Wert eines Luftfahrzeugs in der üblichen, vom Hersteller verkauften Version. Zur Sonderausrüstung zählen alle übrigen Teile, die über die Standardausrüstung hinausgehen (z. B. Autopilot). Die Funk- und Navigationsgeräte sind aus der Postgenehmigungsurkunde zu entnehmen.

Für die Prämienfestsetzung benötigt der Versicherer die Angabe der Versicherungssumme. Luftfahrzeuge müssen komplett versichert werden; es besteht nicht die Möglichkeit, z. B. vorhandene bzw. in ein Luftfahrzeug eingebaute Funk- und Navigationsgeräte vom Versicherungsschutz auszuklammern.

Die Luftfahrt-Kasko-Versicherung ist grundsätzlich eine Zeitwert-Versicherung. Die Versicherungssumme soll daher dem Zeitwert bzw. Marktpreis eines Luftfahrzeugs entsprechen. Die Ermittlung des Marktpreises wird nicht immer einfach sein, weil es bei der Vielzahl von Typen nicht für jeden Flugzeugtyp einen Markt gibt. Bei der Versicherung für ein fabrikneues Luftfahrzeug kann für die Bemessung der Versicherungssumme der Kaufpreis herangezogen werden. Nach Ablauf eines jeden Versicherungsjahres wird die Versicherungssumme dem Wertverlust entsprechend verringert.

Bei Gebrauchtflugzeugen stößt die richtige Festsetzung der Versicherungssumme (Zeitwert) vielfach auf Schwierigkeiten, weil sich die Luftfahrzeughalter über den genauen Wert ihres Luftfahrzeugs nicht im klaren sind. Tatsächlich ist die exakte Zeitwertbestimmung zum Teil problematisch; es sei denn, man beauftragt einen Luftfahrt-Sachverständigen mit der Festsetzung bzw. Überprüfung des Marktwertes. Die Luftfahrt-Versicherer verfügen zwar über Marktwert-Unterlagen für alle gängigen Strahlflugzeuge, Motorflugzeuge und Drehflügler; diese Unterlagen ergeben allerdings nur Anhaltswerte und berücksichtigen durchschnittliche Flugstundenzahlen; die individuelle Zeitwert-Bestimmung kann insofern nur annähernd vorgenommen werden. Die Versicherer sind sich andererseits darüber im klaren, dass man je nach Flugzeugkategorie immer Abweichungen von ca. 5-10 % hinnehmen kann, weil auch individuelle Zeitwert- Bestimmungen gewisse Abweichungen nach oben oder unten beinhalten.

Der Versicherungsnehmer ist für die Festlegung der Kasko-Versicherungssumme verantwortlich; der Versicherer kann dabei nur eine beratende Funktion ausüben. Die Bedeutung der Versicherungssumme geht daraus hervor, dass sie nur bei exakter Bestimmung den richtigen Schutz bietet. Ist die Summe zu niedrig, wäre eine Unterversicherung gegeben: im Teilschadenfall könnte der Schaden nur anteilig ersetzt werden, und bei einem Totalschaden wäre der Versicherungsnehmer nicht in der Lage, mit der Entschädigung ein vergleichbares Luftfahrzeug zu finanzieren. Ist die Versicherungssumme zu hoch, zahlt der Versicherungsnehmer eine zu hohe Prämie, der im Schadenfall keine entsprechende Leistung gegenübersteht.

Wie bereits erwähnt, soll bei Kasko-Versicherungsverträgen jährlich, zumindest aber im Turnus von 2 Jahren, eine Überprüfung der Kasko- Versicherungssumme erfolgen, damit jeweils der aktuelle Zeitwert des Luftfahrzeugs versichert ist.

Die Ermäßigung der Kasko-Versicherungssumme muss zwangsläufig zu einer Heraufsetzung des Prämiensatzes führen. Diese Tatsache wird von vielen Versicherungsnehmern nicht verstanden. Sie wird aber dadurch verständlich, dass der Versicherer im Teilschadenfall praktisch Neuwertersatz leistet, weil von ihm die vollen Ersatzteil- und Lohnkosten – allerdings unter Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung – bezahlt werden.

Die Kaskoprämie teilt sich in zwei Anteile, einen für den Teilschaden- und einen für den Totalschadenfall. Bei Reduzierung der Versicherungssumme bleibt der Prämienanteil für den Teilschadenfall unverändert; er ist nicht abhängig von der Höhe der Versicherungssumme, weil auch die Leistung des Versicherers gleich bleibt. Der Prämienanteil für den Totalschadenfall wird geringer, weil die Leistung des Versicherers reduziert wird. Das Ergebnis der Rechnung ist insgesamt bei reduzierter Versicherungssumme eine niedrigere Jahresprämie und ein gestiegener Prämiensatz.

e) Baujahr
Das Baujahr gibt dem Versicherer die Möglichkeit zur Prüfung der vom Versicherungsnehmer angegebenen Versicherungssumme.

Luftfahrzeuge mit einem alten Baujahr werden auch deswegen einen höheren Prämiensatz erfordern, weil nicht mehr vorhandene Ersatzteile einen erheblichen Einfluss auf die Schadenhöhe haben können. Unter Umständen können alte Flugzeuge daher nur noch gegen Totalschaden versichert werden; zum Teil wird auch keine Kaskoversicherung mehr geboten.

f) Teilschaden-Selbstbeteiligung
Die AKB-LU sehen ausnahmslos die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers im Teilschadenfall vor. Diese Selbstbeteiligung beträgt grundsätzlich 1 % der Versicherungssumme, mindestens DM 1.000,--, sofern im Versicherungsschein/Nachtrag nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

In der Praxis gelten heute folgende Mindest-Teilschaden-Selbstbeteiligungen:

- für einmotorige Flugzeuge 1 % der Versicherungssumme, mindestens DM 2.000,--

- für zweimotorige Flugzeuge 1 % der Versicherungssumme, mindestens DM 15.000,--

- für Hubschrauber 5 % der Versicherungssumme für alle Schäden, also auch im Totalschadenfall

- für Motorsegler und Ballone DM 2.000,--

- für Segelflugzeuge DM 1.000,--

Die Festlegung höherer Teilschaden-Selbstbeteiligungen führt zu Prämienersparnissen für die Versicherungsnehmer.

 

Faktoren, die mittelbar mit der Prämienkalkulation zusammenhängen

a) Kennzeichen
Für die Prämienkalkulation wird das Kennzeichen des Luftfahrzeugs benötigt. Dieses besteht aus dem Staatszugehörigkeitszeichen (in Deutschland D), dem Bindestrich folgen bei Motorflugzeugen 4 Buchstaben, bei Segelflugzeugen 4 Ziffern.

Nach den Vorschriften über den Eintragungsschein und das Lufttüchtigkeitszeugnis sowie die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen bezeichnet der erste Buchstabe nach dem Bindestrich die Klassifizierung des Motorflugzeuges:

A Flugzeuge über 20.000 kg Gesamtgewicht

B Flugzeuge von 14.000-20.000 kg Gesamtgewicht

C Flugzeuge von 5.700-14.000 kg Gesamtgewicht

E einmotorige Flugzeuge bis 2.000 kg Gesamtgewicht

F einmotorige Flugzeuge von 2.000-5.700 kg Gesamtgewicht

G mehrmotorige Flugzeuge bis 2.000 kg Gesamtgewicht

I mehrmotorige Flugzeuge von 2.000-5.700 kg Gesamtgewicht

H Hubschrauber

L Luftschiffe

K Motorsegler

M Ultraleichtflugzeuge

N Hängegleiter/Gleitsegel

O Ballone

 

b) Werk-Nummer
Laut § 15 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung muss bei der Eintragung des Luftfahrzeugs in die Luftfahrzeugrolle beim Luftfahrt-Bundesamt in Braunschweig auch die Werk-Nummer des Luftfahrzeugs angegeben werden.

c) Versicherungsdauer
Die zu zahlende Kaskoprämie ist abhängig von der Versicherungsdauer. Für eine Versicherung auf Jahresdauer wird die Jahresprämie erhoben. Bei vierteljährlicher oder halbjährlicher Ratenzahlung beträgt der Prämienzuschlag 5 % bzw. 3 %. Bei unterjährigen Versicherungen richtet sich die zu zahlende Prämie nach der so genannten Kurzfriststaffel.

d) Schadenfreiheitsrabatt
In der Kaskoversicherung wird den Versicherungsnehmern grundsätzlich bei Beginn eines jeden Versicherungsjahres ein Schadenfreiheitsrabatt gewährt. Dieser Schadenfreiheitsrabatt beträgt derzeit 15 % der Jahresprämie Der gewährte Schadenfreiheitsrabatt muss vom Versicherungsnehmer nachgezahlt werden, wenn in einem Versicherungsjahr ein entschädigungspflichtiger Schaden angefallen ist und /oder der Kasko-Versicherungsvertrag nicht um ein weiteres Jahr bei demselben Versicherer verlängert wird.

Bei Kaskoversicherungen nur gegen Totalverlust, unterjährigen Verträgen, Stilliegeversicherungen sowie Kasko-Boden-Versicherungen für Segelflugzeuge wird kein Schadenfreiheitsrabatt eingeräumt.

Flottenversicherung
Der Abschluss eines Flottenvertrages setzt voraus, dass ein Versicherungsnehmer Halter von mindestens 3 Luftfahrzeugen ist. Alle von ihm gehaltenen Luftfahrzeuge muss er gleichzeitig bei einem Versicherer kaskoversichern und sich verpflichten, während der Laufzeit des Versicherungsvertrages alle weiteren von ihm erworbenen bzw. gehaltenen Luftfahrzeuge zu diesem Versicherungsvertrag anzumelden. Im Rahmen der Flottenversicherung wird dem Versicherungsnehmer je nach Anzahl der versicherten Luftfahrzeuge ein Flottenrabatt in Höhe von 10 bis 15 % eingeräumt.

Anstelle des Schadenfreiheitsrabattes erhält der Versicherungsnehmer nach Ablauf eines Versicherungsjahres eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 20 % unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsvertrag um ein weiteres Jahr bei demselben Versicherer verlängert wird. Die Gewinnbeteiligung wird dadurch ermittelt, dass 75 % der gezahlten Jahresprämie dem Schadenaufwand (geleistete Zahlungen und Reserven für noch nicht erledigte Schäden) gegenübergestellt werden. Aus dem sich ergebenden Differenzbetrag wird der 20 %-ige Gewinnanteil errechnet.

Für Flugzeughändler besteht die Möglichkeit, einen speziellen Kasko-Händler-Vertrag abzuschließen. Bei der Prämienermittlung wird individuell nach Verwendungszweck und Luftfahrzeug sowie Boden- und Flugbetriebs-Risiko unterschieden. Auch bei Händlerverträgen wird dem Versicherungsnehmer eine Gewinnbeteiligung eingeräumt.
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