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Halter-Haftpflicht-Versicherung

Gemäß § 33 LuftVG haftet der Halter eines Luftfahrzeugs für ein außerhalb des Luftfahrzeugs entstandenen Personen- und Sachschaden ohne Rücksicht auf die Rechtswidrigkeit der Schadenzufügung oder auf sein Verschulden und unter Einschluss von Schadenfällen infolge höherer Gewalt. Voraussetzung für die Haftung ist allein schon, dass beim Betrieb des Luftfahrzeugs ein Mensch verletzt oder getötet oder eine Sache beschädigt wird. Es handelt sich hierbei um eine Erfolgshaftung, die über die Gefährdungshaftung hinausgeht.

Der Halter eines Luftfahrzeugs ist nach § 43 LuftVG verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, wenn er nicht durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren Sicherheit leisten will. Letzteres kommt in der Praxis nicht vor. Entsprechend § 102 LuftVZO muss der Haftpflichtversicherungsvertrag des Luftfahrzeughalters für ein in Deutschland zugelassenes Luftfahrzeug mit einem Versicherer mit Sitz in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen werden.

Bei der Halter-Haftpflicht-Versicherung handelt es sich also um eine Pflichtversicherung. Hierfür gelten die im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) enthaltenen Besonderen Vorschriften für die Pflichtversicherung (§158 b bis 158 h VVG).

Der Versicherungsschutz der Halter-Haftpflicht-Versicherung erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Halten und dem Betrieb der im Versicherungsschein oder Nachtrag aufgeführten Luftfahrzeuge und der dort angegebenen Art ihrer Verwendung. Eingeschlossen ist die persönliche Haftpflicht aller Personen, die an der Führung, Bedienung und Kontrolle des Luftfahrzeugs beteiligt sind.

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aufgrund von Personen- und Sachschäden der Insassen des Luftfahrzeugs sowie aus Sachschäden an beförderten Gütern. Hierfür wird Versicherungsschutz im Rahmen der Luftfrachtführer-Haftpflichtversicherung gewährt.

Deckungssumme
Die Höhe der abzuschließenden Haftpflichtversicherung ist grundsätzlich auf die im §37 LuftVG vorgeschriebenen Haftungssummen abgestellt, d.h. sie richtet sich nach dem für den Abflug zugelassenen Höchstgewicht des Luftfahrzeugs. Ausnahmen von dieser Regel bilden die in § 103(3) LuftVZO aufgeführten Luftfahrzeuge, nämlich Segelflugzeuge, Ballone, Drachen, Flugmodelle und nicht motorgetriebene Luftsportgeräte.

Nachweis über das Bestehen der Versicherung
Der Abschluss einer Halter-Haftpflicht-Versicherung ist bei der Zulassung des Luftfahrzeugs nachzuweisen. Bei der Bestätigung des Versicherungsschutzes gemäß §103, Abs. 4 LuftVZO übersendet der Versicherer des Versicherungsnehmer eine Versicherungsbestätigung nach Formschreiben.

Der Versicherungsnehmer allein hat die Pflicht, diese Versicherungsbestätigung mit dem Antrag auf Verkehrszulassung dem Luftfahrt-Bundesamt in Braunschweig vorzulegen. Der Versicherer tritt also beim der Bestätigung des Versicherungsschutzes nicht mit dem LBA in Verbindung.

Endet das Versicherungsverhältnis (auch wegen Nichtzahlung der Prämien durch den VN), dann ist das LBA hiervon nach §104 LuftVZO vom Versicherer unverzüglich zu verständigen. In diesem Fall widerruft das LBA die Verkehrszulassung des betreffenden Luftfahrzeugs. Bei Verkauf des Luftfahrzeugs und Fortführung des Versicherungsvertrages durch den Erwerber beim gleichen Versicherer ist eine neue Versicherungsbestätigung nach §103,4 LuftVZO vom Versicherer auszufertigen. Auch hier hat der Erwerber als neuer Halter diese Bestätigung dem LBA vorzulegen.

Auslandsflüge
Die in Deutschland pflichtgemäß abzuschließende Halter-Haftpflicht-Versicherung gilt weltweit. Bei Flügen ins Ausland wird diese Versicherung von den angeflogenen Staaten durchweg anerkannt. Der Versicherungsschutz muss bei einem Einflug nahezu in jedem Land nachgewiesen werden. Dazu dient der von einem deutschen Versicherer ausgestellte Versicherungsnachweis über die Halter-Haftpflicht-Versicherung.

Mit Rücksicht auf die Rechtsunterschiede in den verschiedenen Ländern - insbesondere im Hinblick auf verschiedenen Haftungssummen - wird auch im Zusammenhang mit Flügen ins Ausland noch einmal darauf hingewiesen, dass es ratsam ist, die Deckungssumme in der Halter-Haftpflicht-Versicherung möglichst hoch zu wählen und es nicht bei den im LuftVG vorgeschriebenen Pflicht-Versicherungssummen zu belassen.
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