Luftfrachtführer
ist derjenige, der sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet, Personen, Gepäck oder Güter auf dem Luftwege zu befördern.
Die Luftfrachtführer-Eigenschaft im Sinne des § 44 LuftVG setzt nicht voraus, dass die Beförderungen gewerbsmäßig betrieben werden. Im Gegensatz zum Handelsgesetzbuch verwendet das LuftVG den Begriff "Luftfrachtführer" auch für eine nicht gewerbsmäßige Beförderung, soweit diese augrund eines Vertrages geschieht. Luftfrachtführer ist damit also jeder Besitzer oder Halter eines Luftfahrzeuges, der nur gelegentlich gegen Entgelt oder unentgeltlich vertragliche Beförderungen auf dem Luftwege vornimmt. Das gilt sowohl für Privat- und Sportflieger als auch für Firmen, die Reiseflugzeuge halten, und für Luftsportvereine.
Wenn ein Pilot ein durch ihn gechartertes Flugzeug dazu benutzt, Freunde oder Bekannte gegen Zahlung eines Flugpreises oder der Selbstkosten zu befördern, wird der Pilot als Charterer grundsätzlich nicht zugleich Halter des Luftfahrzeugs; Halter bleibt der Vercharterer. Der Charterer bzw. Pilot wird aber Luftfrachtführer, da er die Beförderung aufgrund eines Vertrages durchführt. Die Haftungsbestimmungen der §§ 44ff. LuftVG treffen also auf ihn zu.
Wenn der Luftfrachtführer die Beförderung nicht selbst durchführt, sondern von einem Dritten ausführen lässt, spricht man von einem vertraglichen (vertragsschließenden) und einem ausführenden Luftfrachtführer. Beide haften für einen eingetretenen Schaden gesamtschuldnerisch (§ 49 LuftVG).
Nach § 44 LuftVG haftet der Luftfrachtführer für den Schaden, wenn ein Fluggast an Bord eines Luftfahrzeugs oder beim Ein- und Aussteigen getötet, körperlich verletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt wird. Das gleiche gilt für den Schaden, der an Sachen entsteht, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt (Obhutsgepäck). Der Luftfrachtführer haftet außerdem für den Schaden, der an Frachtgütern und aufgegebenem Reisegepäck während der Luftbeförderung entsteht.
Es handelt sich bei dieser Haftung um eine so genannte Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast. Nicht der Geschädigte muss ein Verschulden des Schädigers nachweisen, sondern der Luftfrachtführer muss den Entlastungsbeweis darüber führen, dass ihn hinsichtlich des eingetretenen Schadenereignisses kein Schuldvorwurf trifft.
Keine Pflichtversicherung
Während das Gesetz bei der Haftung des Luftfahrzeughalters gemäß den § 33ff. LuftVG den Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung vorschreibt, wird hinsichtlich der Haftung des Luftfrachtführers aus dem Beförderungsvertrag gemäß § 44ff. LuftVG ein solches Verlangen nicht gestellt.
Da dem Luftfrachtführer aber eine sehr strenge Haftung obliegt, dürfte eine Absicherung hiergegen notwendig sein. Dies kann durch den Abschluss einer Luftfrachtführer-Haftpflicht-Versicherung geschehen, die das Haftungsrisiko des Luftfrachtführers aus der Beförderung von Fluggästen, insbesondere unter Berücksichtigung der Bestimmungen in den § 44ff. LuftVG, aber auch nach den allgemeinen schuldrechtlichen Vorschriften der §823ff. BGB deckt.
Umfang der Versicherung
Der Versicherungsschutz der Luftfrachtführer-Haftpflicht-Versicherung erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht aus der Beförderung von Personen und Gepäck sowie als Luftfrachtführer aus der Beförderung von Luftfracht ohne Wertdeklaration mit den im Versicherungsschein Nachtrag aufgeführten Luftfahrzeugen. Eingeschlossen ist die persönliche Haftpflicht aller Personen, die an der Führung, Bedienung oder Kontrolle des Luftfahrzeugs beteiligt sind. Weiterhin die persönliche Haftpflicht des Luftfrachtführers, der nicht Versicherungsnehmer ist.
Der Versicherungsschutz der Luftfrachtführer-Haftpflicht-Versicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftung aus dem Beförderungsvertrag (§ 44 bis 52 LuftVG), sondern auch auf die Haftung aus unerlaubter Handlung (§§ 823ff. BGB), wenn kein Beförderungsvertrag vorliegt und dem Piloten ein Verschulden bei der Schadenzufügung nachgewiesen werden kann. Der Abschlu8 einer Luftfrachtführer-Haftpflicht-Versicherung ist daher praktisch für jeden Luftfahrzeughalter notwendig, der nicht stets allein oder mit seiner Familie fliegt, weil davon auszugehen ist, dass bei einem Flug entweder ein Beförderungsvertrag zustande kommt, der eine Entlastungsmöglichkeit des Luftfrachtführers im Schadenfall äußerst schwierig macht, oder bei Nichtzustandekommen eines Beförderungsvertrages die Verschuldenshaftung des § 823 BGB in Betracht kommt, bei der allerdings der Geschädigte dem Schädiger das Verschulden nachzuweisen hat.
Deckungssummen
Nach § 46 LuftVG haftet der Luftfrachtführer im Falle der Tötung oder Verletzung einer beförderten Person (Fluggast) je Person bis zu einem Betrag von DM 320.000,--. Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung von beförderten Gütern haftet er bis zu einem Betrag von DM 67,50 je Kilogramm. Seine Haftung für Gegenstände, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt (Obhutsgepäck) oder die als Reisegepäck aufgegeben sind, ist auf einen Höchstbetrag von DM 3.200,-- je Fluggast beschränkt.
Entsprechend den Haftungssummen des LuftVG werden die Deckungssummen in der Luftfrachtführer-Haftpflicht-Versicherung je Fluggast bzw. Fluggast-Sitzplatz in der Regel mit DM 320.000,-- für Personenschäden und DM 3.200,-- für Gepäckschäden festgesetzt.
Die Vereinbarung höherer Deckungssummen ist möglich. Höhere Deckungssummen können dann benötigt werden, wenn dem Luftfrachtführer vom Geschädigten ein grob fahrlässiges Verschulden nachgewiesen wird oder – wenn kein Beförderungsvertrag zustande kommt und sich die Haftung nach dem BGB richtet – ein Verschulden (leicht oder grob fahrlässig) vom Geschädigten nachgewiesen werden kann, so dass die Haftung der Höhe nach unbegrenzt ist.
Internationale Flüge
Bei internationalen Flügen, für die in der Regel die Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens zutreffen, haftet der Luftfrachtführer gegenüber den Fluggästen bei Personenschäden je Person bis zur Höhe von DM 26.750,– (Warschauer Abkommen) bzw. DM 53.500,-- (Haager Protokoll), sofern er den Entlastungsbeweis (Unabwendbarkeit des Schadenereignisses) nicht führen kann oder beweist, dass ein eigenes Verschulden des Geschädigten an der Schadenursache oder bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. Der Luftfrachtführer haftet der Höhe nach unbegrenzt, wenn der Geschädigte nachweist, dass der Luftfrachtführer oder seine Leute grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben.
Ist für einen Fluggast bei einer internationalen Beförderung gegen Entgelt kein Flugschein ausgestellt worden oder enthält der Flugschein nicht den vorgeschriebenen Hinweis auf die Haftungsbeschränkungen des Warschauer Abkommens bzw. Haager Protokolls, haftet der Luftfrachtführer ebenfalls unbeschränkt, weil er sich dann nicht auf die Haftungsbeschränkungen gemäß Artikel 22 WA und HP berufen kann. In der Praxis bedeutet dies, dass der Luftfrachtführer bei internationalen (grenzüberschreitenden) Flügen gegen Entgelt unbedingt daran interessiert sein muss, für die Fluggäste Flugscheine auszustellen, um zu vermeiden, dass nach einem Schaden Haftungsansprüche an ihn gestellt werden, die der Höhe nach unbegrenzt sind.